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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 62 BeurkG - Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung 

§ 62 BeurkG - Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung

Beurkundungsgesetz


   Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
      1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
         b) (Landesrecht)

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von

1.

Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,

2.

Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,

3.

Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 173 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.



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