JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 62 BeurkG - Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung
Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
b) (Landesrecht)
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, | |
Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, | |
Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 173 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
© "§ 62 BeurkG - Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.