JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 6 BeurkG - Ausschließungsgründe
Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
1. (Ausschließung des Notars)
(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
der Notar selbst, | |
sein Ehegatte, | |
sein Lebenspartner, | |
eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war | |
ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt, |
(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
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