JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 59 BeurkG - Unberührt bleibendes Bundesrecht
Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
a) (Bundesrecht)
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Beurkundungen unberührt.
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