JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 57 BeurkG - Sonstige Änderungen von Bundesrecht
Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
a) (Bundesrecht)
(1) Das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 137) wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
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§ 16a wird wie folgt geändert:
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§ 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
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(2) Das Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung; | |
§ 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung: | |
§ 84 Abs. 3 erhält folgende Fassung: | |
§ 157 Abs. 1 erhält folgende Fassung: |
(3) Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:
Nach § 127 wird folgender neuer § 127a eingefügt: "§ 127a Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt." | |||||||||||
In § 411 Satz 1 werden nach dem Wort "öffentlich" die Worte "oder amtlich" eingefügt. | |||||||||||
§ 925 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: " Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig." | |||||||||||
§ 1945 wird wie folgt geändert:
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§ 2231 erhält folgende Fassung: "§ 2231 Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
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§ 2232 erhält folgende Fassung: "§ 2232 Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein." | |||||||||||
§ 2233 erhält folgende Fassung: "§ 2233 Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht imstande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch mündliche Erklärung errichten. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, so kann er das Testament nur durch Übergabe einer Schrift errichten." | |||||||||||
Die §§ 2234 bis 2246 fallen weg. | |||||||||||
In § 2247 Abs. 1 fallen die Worte "in ordentlicher Form" weg. | |||||||||||
§ 2249 wird wie folgt geändert:
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§ 2250 wird wie folgt geändert:
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§ 2258a wird wie folgt geändert:
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§ 2258b wird wie folgt geändert:
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§ 2276 Abs. 1 erhält folgende Fassung: " Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1, §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden." | |||||||||||
§ 2277 erhält folgende Fassung: "§ 2277 Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden." |
(4) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird wie folgt geändert:
Artikel 109 wird folgender Satz angefügt: "Die landesgesetzlichen Vorschriften können nicht bestimmen, dass für ein Rechtsgeschäft, für das notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, eine andere Form genügt." | ||||||||
Die Artikel 141, 142, 151 werden aufgehoben. | ||||||||
Artikel 143 wird wie folgt geändert:
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(5) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
§ 34 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: | |
Der Zehnte Abschnitt sowie die §§ 128, 191, 198, 200 Abs. 2 werden aufgehoben. |
(6) In § 29 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 754) werden die Worte "vor dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben oder" gestrichen.
(7) § 29 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1073) wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "vor dem Grundbuchamt zur Niederschrift des Grundbuchrichters abgegeben oder" gestrichen. | |
Absatz 2 fällt weg. |
(8) Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1 werden die Worte "persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder" gestrichen. | |
§ 73 Abs. 2, § 80 Abs. 2 werden aufgehoben. |
(9) Die Verordnung über das Genossenschaftsregister in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1123) wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 fallen die Worte "persönlich zu bewirken oder" weg. | |
§ 8 Abs. 1, 2 Satz 2 wird aufgehoben. |
(10) Die Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 395) ist auf Urkunden, die unter §§ 1, 68 dieses Gesetzes fallen, nicht mehr anzuwenden.
(11) In § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 3 Satz 3 der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe -, Amtsblatt der Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505) wird nach Ersetzung des Punktes durch einen Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt:
"die Niederschrift wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet."
(12) In § 35 Abs. 2 der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 157) werden die Worte "zur Niederschrift des Grundbuchrichters oder" gestrichen.
(13) § 37 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359) wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "vor dem Registergericht zur Niederschrift des Registerrichters abgegeben oder" gestrichen. | |
Absatz 2 fällt weg. |
(14) In § 123 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591) werden nach dem Wort "öffentlich" die Worte "oder amtlich" eingefügt.
(15) Das Rechtspflegergesetz wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 1
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§ 23 fällt weg. | ||||||||||||||
§ 33 wird wie folgt geändert:
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(16) Die Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960) wird wie folgt geändert:
§ 144 wird wie folgt geändert:
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§ 150 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 22a der Bundesnotarordnung erhält der Notar eine Gebühr von 50 Deutsche Mark." |
(17) Die Bundesnotarordnung wird wie folgt geändert:
§ 15 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist der Notar nicht verpflichtet." | |||||||||||
§ 16 wird wie folgt geändert:
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In § 17 Abs. 2 werden die Worte "(§§ 20 bis 22)" durch die Worte "(§§ 20 bis 22a)" ersetzt. | |||||||||||
§ 21 wird wie folgt geändert;
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§ 22 Abs. 3, 4 fällt weg. | |||||||||||
Nach § 22 wird folgender neuer § 22a eingefügt: "§ 22a (1) Der Notar kann Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Verschmelzung oder sonstige rechtserhebliche Umstände ausstellen, wenn sich diese aus einem öffentlichen Register ergeben. (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur erteilen, wenn dargelegt wird, dass sie im Ausland verwendet werden soll." | |||||||||||
§ 25 wird wie folgt geändert:
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Die §§ 26 bis 37 fallen weg. | |||||||||||
§ 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre." |
(18) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Schiffsbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 301) werden die Worte "vor dem zuständigen Gericht zur Niederschrift des Richters" durch die Worte "im Verteilungstermin" ersetzt.
(19) In das Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365) wird nach § 35 die folgende Vorschrift eingefügt;
"§ 35a Gebührenbefreiungen
Geschäfte und Verhandlungen, die der Übertragung von Grundstücken oder der Einräumung eines Rechts auf Übernahme von Grundstücken zur Erlangung von Prämien für die Stillegung von Steinkohlenbergwerken dienen, sind von den in der Kostenordnung bestimmten Gebühren befreit, wenn der Bundesbeauftragte für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete eine entsprechende Bescheinigung erteilt. Die Befreiung schließt Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern ein. Sie gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Der nach § 144 der Kostenordnung ermäßigte Betrag einer vollen Gebühr beträgt in keinem Falle mehr als 5.000 Deutsche Mark."
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