JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 53 BeurkG - Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
Vierter Abschnitt (Behandlung der Urkunden)
Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, dass alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.
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