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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 52 BeurkG - Vollstreckbare Ausfertigungen 

§ 52 BeurkG - Vollstreckbare Ausfertigungen

Beurkundungsgesetz


   Vierter Abschnitt (Behandlung der Urkunden)

Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.



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