JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 51 BeurkG - Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
Stand: 17.06.2013
§ 51 BeurkG - Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
Beurkundungsgesetz
Vierter Abschnitt (Behandlung der Urkunden)
(1) Ausfertigungen können verlangen
- 1.
- bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist,
- 2.
- bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat,
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.
(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.
(4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, bleiben unberührt.
Weitere Vorschriften um § 51 BeurkG
Entscheidungen zu § 51 BeurkG
- OLG-KARLSRUHE, 16.01.2007, 14 Wx 51/06
1. Die Pflicht des Notars zur Erteilung von Urkundenabschriften (§ 51 BeurkG) geht seiner Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO) vor. Dem Notar steht insoweit kein Ermessen zu.
2. Haben die Vertragsteile eines Erbvertrags nicht gemeinsam etwas anderes bestimmt, ist der die Vertragsurkunde verwahrende Notar jedem dies verlangenden...
- BAYOBLG, 06.08.2003, 3Z BR 137/03
Hat der Schuldner eine Zahlungsverpflichtung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung notariell beurkunden lassen und den Notar ermächtigt, dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, kann er diese Ermächtigung nicht mehr widerrufen, sobald der Gläubiger eine Ausfertigung der Urkunde erhalten hat....
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 10.07.2002, 3 W 137/02
Einsicht in die notariellen Nebenakten kann allenfalls gewährt werden, wenn alle Beteiligten den Notar von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Der Vorwurf einer strafbaren unerlaubten Handlung eines Beteiligten macht dessen Befreiungserklärung nicht entbehrlich.
Fehlt es an der Entbindungserklärung aller Beteiligten, kommt...
- OLG-ROSTOCK, 20.03.2001, 1 W 137/97
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Notar zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde an den Gläubiger verpflichtet ist, wenn nur dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden ist.
- OLG-DUESSELDORF, 30.03.2000, 3 Wx 73/01
1.
Hat der antragstellende Gläubiger aus einem zu seinen Gunsten errichteten notariellen Schuldanerkenntnis eine einfache Ausfertigung der Urkunde nicht mit Willen des Schuldners im Besitz und kann ihm nach § 51 BeurkG eine solche nicht erteilt werden, so ist ihm auch eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde nicht zu erteilen....
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 51 BeurkG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Fünfter Abschnitt (Verwahrung)
- § 54b Durchführung der Verwahrung
- Vierter Abschnitt (Behandlung der Urkunden)
- § 54 Rechtsmittel
- Sechster Abschnitt (Schlußvorschriften)
- 1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
- f) (Bereits errichtete Urkunden)
- § 68
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