JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 48 BeurkG - Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
Vierter Abschnitt (Behandlung der Urkunden)
Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.
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