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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 44 BeurkG - Verbindung mit Schnur und Prägesiegel 

Stand: 20.05.2013

§ 44 BeurkG - Verbindung mit Schnur und Prägesiegel

Beurkundungsgesetz

   Vierter Abschnitt (Behandlung der Urkunden)

Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.


Weitere Vorschriften um § 44 BeurkG

Entscheidungen zu § 44 BeurkG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 01.04.2003, 1 W 260/02
    1. Lehnt der Notar die Berichtigung einer Urkunde allein aus verfahrensrechtlichen Gründen ab, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 1 S. 2 BNotO gegeben. 2. Der Notar muss unverzüglich nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG verfahren, wenn er eine offensichtliche Unrichtigkeit der Urkunde bejaht. Ist die Beurkundung durch die Unterschrift des...
  • BAYOBLG, 24.01.2001, 2Z BR 129/00
    Zum Nachweis der Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt genügen nur solche öffentliche Urkunden, die den zwingenden Formerfordernissen des Beurkundungsgesetzes entsprechen.
  • BAYOBLG, 30.11.2000, 2Z BR 120/00
    Die auf den Eigentumsübergang an einem Grundstück gerichteten Willenserklärungen müssen beide Parteien grundsätzlich mündlich erklären. Es genügt nicht, bloß eine notarielle Urkunde zu unterschreiben.

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