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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 44 BeurkG - Verbindung mit Schnur und Prägesiegel 

§ 44 BeurkG - Verbindung mit Schnur und Prägesiegel

Beurkundungsgesetz


   Vierter Abschnitt (Behandlung der Urkunden)

Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das Gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.



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