JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 43 BeurkG - Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
Dritter Abschnitt (Sonstige Beurkundungen)
2. (Vermerke)
Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.
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