JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 41 BeurkG - Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift
Dritter Abschnitt (Sonstige Beurkundungen)
2. (Vermerke)
Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muss die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. Der Beglaubigungsvermerk muss auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
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