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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 39 BeurkG - Einfache Zeugnisse 

§ 39 BeurkG - Einfache Zeugnisse

Beurkundungsgesetz


   Dritter Abschnitt (Sonstige Beurkundungen)
      2. (Vermerke)

Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen genügt an Stelle einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muss und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk).



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