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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 39 BeurkG - Einfache Zeugnisse 

Stand: 20.05.2013

§ 39 BeurkG - Einfache Zeugnisse

Beurkundungsgesetz

   Dritter Abschnitt (Sonstige Beurkundungen)
      2. (Vermerke)

Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen genügt anstelle einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muß und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk).


Weitere Vorschriften um § 39 BeurkG

Entscheidungen zu § 39 BeurkG

  • OLG-STUTTGART, 21.04.2009, 8 W 155/08
    Auch unter der Geltung von § 12 HGB n. F. ab 1. Januar 2007 kann eine Anmeldung zum Handelsregister durch eine öffentliche Behörde oder eine siegelberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts durch diese selbst vorgenommen werden. Die nunmehr in elektronischer Form erforderliche Anmeldung kann dabei an Stelle der früher...
  • OLG-SCHLESWIG, 13.12.2007, 2 W 198/07
    1. Ein deutscher Notar ist befugt, auf Grund einer Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen für eine Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht. Diese...
  • OLG-HAMM, 15.05.2001, 15 W 21/01
    1) Die Eintragung der Gesellschaft darf nicht von der Erfüllung der Zeichnungspflichten nach § 8 Abs. 5 GmbHG abhängig gemacht werden; diese Pflichten können vielmehr vom Registergericht selbständig gefordert und nötigenfalls nach § 14 HGB in Verbindung mit § 132 FGG erzwungen werden. Dabei ist die Beglaubigung der Zeichnung...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 39 BeurkG:

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    • Dritter Abschnitt (Sonstige Beurkundungen)
      • 1. (Niederschriften)
    • § 36 Grundsatz
      • 2. (Vermerke)
    • § 39a Einfache elektronische Zeugnisse
    • Vierter Abschnitt (Behandlung der Urkunden)
  • § 50 Übersetzungen

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