JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 38 BeurkG - Eide, eidesstattliche Versicherungen
Dritter Abschnitt (Sonstige Beurkundungen)
1. (Niederschriften)
(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend.
(2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken.
© "§ 38 BeurkG - Eide, eidesstattliche Versicherungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.