JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 36 BeurkG - Grundsatz
Dritter Abschnitt (Sonstige Beurkundungen)
1. (Niederschriften)
Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
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