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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 33 BeurkG - Besonderheiten beim Erbvertrag 

Stand: 19.04.2013

§ 33 BeurkG - Besonderheiten beim Erbvertrag

Beurkundungsgesetz

   Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
      5. (Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen)

Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.


Weitere Vorschriften um § 33 BeurkG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 33 BeurkG:

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