JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 33 BeurkG - Besonderheiten beim Erbvertrag
Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
5. (Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen)
Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 33 BeurkG:
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