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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 30 BeurkG - Übergabe einer Schrift 

§ 30 BeurkG - Übergabe einer Schrift

Beurkundungsgesetz


   Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
      5. (Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen)

Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muss die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, dass die Schrift übergeben worden ist. Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist. Von dem Inhalt einer offen übergebenen Schrift soll der Notar Kenntnis nehmen, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfasst ist, hinreichend kundig ist; § 17 ist anzuwenden. Die Schrift soll der Niederschrift beigefügt werden; einer Verlesung der Schrift bedarf es nicht.



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