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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 29 BeurkG - Zeugen, zweiter Notar 

§ 29 BeurkG - Zeugen, zweiter Notar

Beurkundungsgesetz


   Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
      5. (Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen)

Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken. Die Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben werden.



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