JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 28 BeurkG - Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
5. (Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen)
Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.
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