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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 28 BeurkG - Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit 

§ 28 BeurkG - Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Beurkundungsgesetz


   Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
      5. (Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen)

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.



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