JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 27 BeurkG - Begünstigte Personen
Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
5. (Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen)
Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 27 BeurkG:
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