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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 27 BeurkG - Begünstigte Personen 

Stand: 20.05.2013

§ 27 BeurkG - Begünstigte Personen

Beurkundungsgesetz

   Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
      5. (Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen)

Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.


Weitere Vorschriften um § 27 BeurkG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 27 BeurkG:

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