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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 22 BeurkG - Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte 

§ 22 BeurkG - Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte

Beurkundungsgesetz


   Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
      4. (Beteiligung behinderter Personen)

(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.

(2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.



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