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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 20a BeurkG - Vorsorgevollmacht 

§ 20a BeurkG - Vorsorgevollmacht

Beurkundungsgesetz


   Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
      3. (Prüfungs- und Belehrungspflichten)

Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.



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