JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 20a BeurkG - Vorsorgevollmacht
Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
3. (Prüfungs- und Belehrungspflichten)
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.
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