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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 20 BeurkG - Gesetzliches Vorkaufsrecht 

§ 20 BeurkG - Gesetzliches Vorkaufsrecht

Beurkundungsgesetz


   Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
      3. (Prüfungs- und Belehrungspflichten)

Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.



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