JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 20 BeurkG - Gesetzliches Vorkaufsrecht
Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
3. (Prüfungs- und Belehrungspflichten)
Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
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