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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 18 BeurkG - Genehmigungserfordernisse 

§ 18 BeurkG - Genehmigungserfordernisse

Beurkundungsgesetz


   Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
      3. (Prüfungs- und Belehrungspflichten)

Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.



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