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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 18 BeurkG - Genehmigungserfordernisse 

Stand: 17.06.2013

§ 18 BeurkG - Genehmigungserfordernisse

Beurkundungsgesetz

   Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
      3. (Prüfungs- und Belehrungspflichten)

Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.


Weitere Vorschriften um § 18 BeurkG

Entscheidungen zu § 18 BeurkG

  • OLG-SCHLESWIG, 01.04.2004, 11 U 184/02
    1. Den Notar trifft eine doppelte Belehrungspflicht, falls ein Urkundsbeteiligter eine ungesicherte Vorleistung erbringen soll. Er hat diesen über die Folgen der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten und über mögliche Wege zur Vermeidung der hiermit verbundenen Risiken zu belehren. 2. Ein Notar, der mit der...

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