JuraForum.de > Gesetze > BeurkG > § 18 BeurkG - Genehmigungserfordernisse
Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
3. (Prüfungs- und Belehrungspflichten)
Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
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