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JuraForum.deGesetzeBeurkG§ 15 BeurkG - Versteigerungen 

§ 15 BeurkG - Versteigerungen

Beurkundungsgesetz


   Zweiter Abschnitt (Beurkundung von Willenserklärungen)
      2. (Niederschrift)

Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluss der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muss festgestellt werden, dass sich der Bieter vor dem Schluss der Verhandlung entfernt hat.



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