JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 93 BetrVG - Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
Fünfter Abschnitt (Personelle Angelegenheiten)
Erster Unterabschnitt (Allgemeine personelle Angelegenheiten)
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 93 BetrVG - Ausschreibung von Arbeitsplätzen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum