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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 90 BetrVG - Unterrichtungs- und Beratungsrechte 

§ 90 BetrVG - Unterrichtungs- und Beratungsrechte

Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
      Vierter Abschnitt (Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung)

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können.
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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