JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 88 BetrVG - Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
Dritter Abschnitt (Soziale Angelegenheiten)
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
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