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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 86a BetrVG - Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer 

§ 86a BetrVG - Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
      Zweiter Abschnitt (Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers)

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen.
Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.



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