JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 86a BetrVG - Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
Zweiter Abschnitt (Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers)
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen.
Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
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