JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 86 BetrVG - Ergänzende Vereinbarungen
Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
Zweiter Abschnitt (Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers)
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden.
Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 86 BetrVG - Ergänzende Vereinbarungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum