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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 86 BetrVG - Ergänzende Vereinbarungen 

§ 86 BetrVG - Ergänzende Vereinbarungen

Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
      Zweiter Abschnitt (Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers)

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden.
Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
    • Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
      • Erster Abschnitt (Allgemeines)
    • § 78 Schutzbestimmungen
    • § 79 Geheimhaltungspflicht
    • Sechster Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

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