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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 73b BetrVG - Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften 

§ 73b BetrVG - Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

Betriebsverfassungsgesetz


   Dritter Teil (Jugend- und Auszubildendenvertretung)
      Dritter Abschnitt (Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung)

(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.

(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.



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