JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 71 BetrVG - Jugend- und Auszubildendenversammlung
Dritter Teil (Jugend- und Auszubildendenvertretung)
Erster Abschnitt (Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
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