JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 68 BetrVG - Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Dritter Teil (Jugend- und Auszubildendenvertretung)
Erster Abschnitt (Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung)
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
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