JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 61 BetrVG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Dritter Teil (Jugend- und Auszubildendenvertretung)
Erster Abschnitt (Betriebliche Jugend- und
Auszubildendenvertretung)
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
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