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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 61 BetrVG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit 

Stand: 17.06.2013

§ 61 BetrVG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Betriebsverfassungsgesetz

   Dritter Teil (Jugend- und Auszubildendenvertretung)
      Erster Abschnitt (Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung)

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.

(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.


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