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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 59a BetrVG - Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung 

§ 59a BetrVG - Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung

Betriebsverfassungsgesetz


   Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
      Sechster Abschnitt (Konzernbetriebsrat)

Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.



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