JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 59a BetrVG - Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
Sechster Abschnitt (Konzernbetriebsrat)
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
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