JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 52 BetrVG - Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
Fünfter Abschnitt (Gesamtbetriebsrat)
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) (1) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 1 Nr. 37a des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) soll in § 52 die Angabe "(§ 27 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes)" durch die Angabe "(§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt werden. Diese Änderung wurde bereits zum 1. Juli 2001 gemäß Artikel 39 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) durchgeführt.
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