( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 52 BetrVG - Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung 

§ 52 BetrVG - Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Betriebsverfassungsgesetz


   Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
      Fünfter Abschnitt (Gesamtbetriebsrat)

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) (1) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.



(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 1 Nr. 37a des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) soll in § 52 die Angabe "(§ 27 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes)" durch die Angabe "(§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt werden. Diese Änderung wurde bereits zum 1. Juli 2001 gemäß Artikel 39 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) durchgeführt.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/betrvg/52-teilnahme-der-gesamtschwerbehindertenvertretung

© "§ 52 BetrVG - Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN