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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 42 BetrVG - Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung 

Stand: 20.05.2013

§ 42 BetrVG - Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
      Vierter Abschnitt (Betriebsversammlung)

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 42 BetrVG

Entscheidungen zu § 42 BetrVG

  • LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 15.10.2008, 2 TaBV 2/08
    Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, sind grundsätzlich an einem Kalendertag abzuhalten, auch wenn die Betriebsstätten weiter auseinanderliegen. Eventuelle Unzumutbarkeiten für die Arbeitnehmer auf Grund der Reisezeiten sind durch Teilversammlungen gem. § 42 Abs. 1...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 42 BetrVG:

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
    • Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
      • Vierter Abschnitt (Betriebsversammlung)
    • § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
      • Fünfter Abschnitt (Gesamtbetriebsrat)
    • § 53 Betriebsräteversammlung
    • Fünfter Teil (Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten)
      • Erster Abschnitt (Seeschifffahrt)
    • § 115 Bordvertretung
    • § 116 Seebetriebsrat

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