JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 41 BetrVG - Umlageverbot
Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
Dritter Abschnitt (Geschäftsführung des Betriebsrats)
Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.
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