JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 4 BetrVG - Betriebsteile, Kleinstbetriebe
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
(1) Betriebsteile gelten als selbstständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder | |
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. |
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
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