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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 36 BetrVG - Geschäftsordnung 

§ 36 BetrVG - Geschäftsordnung

Betriebsverfassungsgesetz


   Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
      Dritter Abschnitt (Geschäftsführung des Betriebsrats)

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.



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