JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 36 BetrVG - Geschäftsordnung
Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
Dritter Abschnitt (Geschäftsführung des Betriebsrats)
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
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