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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 34 BetrVG - Sitzungsniederschrift 

Stand: 17.06.2013

§ 34 BetrVG - Sitzungsniederschrift

Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
      Dritter Abschnitt (Geschäftsführung des Betriebsrats)

(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.


Weitere Vorschriften um § 34 BetrVG

Entscheidungen zu § 34 BetrVG

  • LAG-DUESSELDORF, 06.02.2009, 9 TaBV 329/08
    1. Auch die Teilnahme einer stellvertretenden Schriftführerin des Betriebsrats an einer Schulungsveranstaltung zum Thema "Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung" kann für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sein. 2. Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit darauf an, ob der Betriebsrat aus der...
  • LAG-HAMM, 06.10.2006, 10 TaBV 23/06
    Die Vorschrift des § 11 des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.12.1996 stellt keine tarifliche Besetzungsregelung im Sinne einer Betriebsnorm gem. § 3 Abs. 2 TVG dar.
  • LAG-HAMM, 19.03.2004, 13 TaBV 146/03
    Für den Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung reicht es nicht aus, dass ein Betriebsratsmitglied mehrmals wahrheitswidrig bestritten hat, noch im Besitz von Betriebsratsunterlagen zu sein.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 34 BetrVG:

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
    • Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
      • Fünfter Abschnitt (Gesamtbetriebsrat)
    • § 51 Geschäftsführung
      • Sechster Abschnitt (Konzernbetriebsrat)
    • § 59 Geschäftsführung
    • Dritter Teil (Jugend- und Auszubildendenvertretung)
      • Erster Abschnitt (Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung)
    • § 65 Geschäftsführung
      • Zweiter Abschnitt (Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung)
    • § 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
      • Dritter Abschnitt (Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung)
    • § 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

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