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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 31 BetrVG - Teilnahme der Gewerkschaften 

§ 31 BetrVG - Teilnahme der Gewerkschaften

Betriebsverfassungsgesetz


   Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
      Dritter Abschnitt (Geschäftsführung des Betriebsrats)

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.



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