JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 24 BetrVG - Erlöschen der Mitgliedschaft
Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
Zweiter Abschnitt (Amtszeit des Betriebsrats)
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
Ablauf der Amtszeit, | |
Niederlegung des Betriebsratsamtes, | |
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, | |
Verlust der Wählbarkeit, | |
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, | |
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. |
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