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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 19 BetrVG - Wahlanfechtung 

Stand: 19.04.2013

§ 19 BetrVG - Wahlanfechtung

Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
      Erster Abschnitt (Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats)

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.



Weitere Vorschriften um § 19 BetrVG

Entscheidungen zu § 19 BetrVG

  • LAG-NIEDERSACHSEN, 24.04.2009, 10 TaBV 55/08
    1. Für betriebsratsinterne Wahlen gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 1 BetrVG entsprechend. 2. § 7 Abs. 2 AGG verpflichtet den Betriebsrat nicht, bestimmte Ausschüsse zu bilden. 3. Die Errichtung eines Personalausschusses für Betriebsratsmitglieder stellt keine nach § 78 Abs. 2 BetrVG verbotene Besser- oder...
  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 21.11.2008, 7 TaBV 3/08
    1. Ficht ein Arbeitnehmer namens und in Vollmacht seines Arbeitgebers die Wahl des Betriebsrats gemäß § 19 BetrVG an, so ist die materiell-rechtlich wirkende Verfahrensfrist von zwei Wochen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch dann gewahrt, wenn erst nach ihrem Ablauf eine vom Arbeitgeber ausgestellte oder auf ihn zurückreichende...
  • LAG-HAMM, 19.09.2008, 10 TaBV 53/08
    Aus dem Grundsatz der geheimen Wahl folgt, dass das Wahlverhalten der Wähler weder durch Zeugenvernehmung noch durch eidesstattliche Versicherung gerichtlich nachgeprüft werden kann. Dies gilt auch bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung.
  • HESSISCHES-LAG, 07.08.2008, 9 TaBVGa 188/08
    Unbegründeter Eilantrag auf Abbruch der Wahl eines Betriebsrats in einem Jobcenter, das die Agentur für Arbeit und die Stadt im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II führen und in das sie Mitarbeiter abgestellt haben.
  • LAG-MUENCHEN, 17.07.2008, 4 TaBV 20/08
    Unzulässigkeit einer Betriebsratswahlanfechtung, wenn - wie sich hier erstmals im Beschwerdeverfahren, unstreitig, herausgestellt hat - einer der drei (allein) anfechtenden Wahlberechtigten bei Antragseinreichung und in der Folge mangels Gewerkschaftsmitgliedschaft durch einen für ihn nicht postulationsbefugten Rechtssekretär der...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 19 BetrVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 19 BetrVG:

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
    • Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
      • Zweiter Abschnitt (Amtszeit des Betriebsrats)
    • § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
    • Dritter Teil (Jugend- und Auszubildendenvertretung)
      • Erster Abschnitt (Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung)
    • § 63 Wahlvorschriften
    • Fünfter Teil (Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten)
      • Erster Abschnitt (Seeschifffahrt)
    • § 116 Seebetriebsrat

Benutzer-Kommentare zu § 19 BetrVG

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