JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 17a BetrVG - Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
Erster Abschnitt (Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats)
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. | |
§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. | |
In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. | |
§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird. |
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