( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 15 BetrVG - Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter  

§ 15 BetrVG - Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter

Betriebsverfassungsgesetz


   Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
      Erster Abschnitt (Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats)

(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.

(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.



(1) Amtl. Anm.:
Nach Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 15 (Artikel 1 Nr. 13 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/betrvg/15-zusammensetzung-nach-beschaeftigungsarten-und-geschlechter

© "§ 15 BetrVG - Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter " lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN