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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 130 BetrVG - Öffentlicher Dienst 

§ 130 BetrVG - Öffentlicher Dienst

Betriebsverfassungsgesetz

   Achter Teil (Übergangs- und Schlussvorschriften)

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.



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