( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 128 BetrVG - Bestehende abweichende Tarifverträge 

§ 128 BetrVG - Bestehende abweichende Tarifverträge

Betriebsverfassungsgesetz

   Achter Teil (Übergangs- und Schlussvorschriften)

Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/betrvg/128-bestehende-abweichende-tarifvertraege

© "§ 128 BetrVG - Bestehende abweichende Tarifverträge" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN