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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 119 BetrVG - Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder 

§ 119 BetrVG - Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

Betriebsverfassungsgesetz

   Sechster Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.



Weitere Paragraphen:

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