JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 118 BetrVG - Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
Fünfter Teil (Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten)
Dritter Abschnitt (Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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