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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 118 BetrVG - Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften 

§ 118 BetrVG - Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften

Betriebsverfassungsgesetz

   Fünfter Teil (Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten)
      Dritter Abschnitt (Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)

(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht.
Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer in Folge von Betriebsänderungen regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
      • Erster Abschnitt (Beratung und Vermittlung)
        • Zweiter Unterabschnitt (Vermittlung)
      • § 36 Grundsätze der Vermittlung
        • Dritter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
      • § 41 Einschränkung des Fragerechts

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