JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 112a BetrVG - Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
Sechster Abschnitt (Wirtschaftliche Angelegenheiten)
Zweiter Unterabschnitt (Betriebsänderungen)
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung.
Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.
Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
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